Einer Frau im Rollstuhl wurde der Zugang zu einem Wuppertaler Eiscafé verweigert. Der Besitzer begründete seine Haltung damit, dass die Glastheke in der Eisdiele von Menschen mit Rollstuhl mehrfach beschädigt worden sei.
Das KSL Rheinland sieht hierin eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Sinne des § 19 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und nimmt ausführlich Stellung. Die Stellungnahme können Sie unter Veröffentlichungen herunterladen.