Eingliederungshilfe – KSL sprechen sich für eine grundsätzliche Zuständigkeit der Landschaftsverbände aus
Die KSL sprechen sich dafür aus, grundsätzlich sämtliche Eingliederungshilfeleistungen für volljährige behinderte Menschen in den Zuständigkeitsbereich der beiden Landschaftsverbände zu legen.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes auf Landesebene muss die Zuständigkeit für die Erbringung von Eingliederungshilfe neu geregelt werden. Die KSL sprechen sich insoweit für eine umfassende Zuständigkeit der beiden Landschaftsverbände für sämtliche Eingliederungshilfeleistungen aus, die an volljährige Menschen mit Behinderung erbracht werden. Damit kann sichergestellt werden, dass sich eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe etabliert. Zudem ist eine solche überörtliche Zuständigkeit eine wichtige Voraussetzung zur Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse für behinderte Menschen in ganz Nordrhein-Westfalen. Die Stellungnahme der KSL können Sie hier herunterladen.
Stellungnahme als PDF-Datei
Stellungnahme als Word-Datei (berrierearm)